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1. Bei einer Stufenklage dient der Auskunftsanspruch nur der Vorbereitung des Zahlungsanspruchs. Sein Wert ist daher geringer als der des Zahlungsanspruch.2. Nach § 18 GKG ist daher auch dann der Wert des Zahlungsanspruch für die Streitwertfestsetzung maßgebend, wenn der Rechtsstreit nach Erteilung der Auskunft für erledigt erklärt wird.3. Kommt es nicht zur Bezifferung des Anspruchs, dann ist der Streitwert des Zahlungsanspruch nach objektiven Anhaltspunkten unter Berücksichtigung der Erwartungen des Klägers bei Klageeinreichung zu schätzen. In Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte reicht für die Schätzung aus, daß der Kläger vorgerichtlich einen bestimmten Unterhaltsbetrag verlangt hat, wenn nicht offensichtlich ist, daß diese Vorstellungen übersetzt sind.
MDR 1998, 64 OLGR-Dresden 1997, 364 OLGReport-Dresden 1997, 364 [...]
1. Gemäß § 78 ZPO ist vor dem Familiengericht jeder Rechtsanwalt postulationsfähig, der bei dem übergeordneten Landgericht zugelassen ist. 2. Daraus folgt, daß auch bei uneingeschränkter Bewilligung von Prozeßkostenhilfe der nicht am Ort des Familiengerichts ansässige beigeordnete Rechtsanwalt weder Reisekosten noch Abwesenheitsgelder nach §126 BRAGO geltend machen kann, da die Erstattung derartiger Mehrkosten nur in Betracht kommen, wenn der Rechtsanwalt bei dem Familiengericht nicht zugelassen ist.
JurBüro 1998, 268 OLGR-Dresden 1997, 224 OLGReport-Dresden 1997, 224 [...]
1. Über den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist zu entscheiden, wenn der Antrag schlüssig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der entsprechenden Belege vorgelegt ist und der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel zwei Wochen, zu äußern.2. Wird die Entscheidung durch das Gericht verzögert, dann gebietet ist das Recht der armen Partei auf die Gewährung eines effektiven und chancengleichen Rechtsschutzes, nach der Sach- und Rechtslage zu entscheiden, wie sie bei einer rechtzeitigen Entscheidung bestanden hätte.3. Diese Grundsätze gelten auch, wenn wegen der vom Gericht zu vertretenden Verzögerungen ausnahmsweise nach Erledigung der Hauptsache über die Prozeßkostenhilfe zu entscheiden ist.
MDR 1998, 185 OLGR-Dresden 1997, 373 OLGReport-Dresden 1997, 373 [...]