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Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Ausschlußbestimmung des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO eng auszulegen. Sie umfaßt nicht den Fall der Beantragung und Bewilligung von PKH für den nachfolgenden Abschluß eines Vergleichs vor dem Familiengericht über noch nicht anhängige Folgesachen. Eine Anhängigkeit des PKH-Verfahrens im Sinne des Gesetzes ist nur dann gegeben, wenn das Gericht PKH auch für den Fall gewähren soll, daß es in der Sache selbst entscheiden muß. Nach der ganz h.M. in Rechtsprechung und Literatur, der sich der erkennende Senat anschließt, kann die Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Regelung des Umgangsrechts die Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO auslösen. Wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 12 FGG in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Familiengericht gehalten, hinsichtlich des durch ein Elternteil als problematisch dargestellten Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ein Verfahren einzuleiten und in Gang zu halten. Der Amtsermittlungsgrundsatz zwingt ein Gericht von sich aus tätig zu werden, wenn es von einem Regelungsbedürfnis Kenntnis erlangt. Ein Antrag reduziert sich in diesen Verfahren auf die Bedeutung einer bloßen Anregung. Eine Umgangsrechtsangelegenheit ist daher spätestens zu dem Zeitpunkt gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO anhängig, zu welchem sich des Gericht erkennbar mit der Angelegenheit Auseinandersetzt. Wird in einem selbständigen Verfahren auf Regelung der elterlichen Sorge eine Vereinbarung über die Ausübung des Umgangsrechts geschlossen, so entsteht die Vergleichsgebühr nach dem Wert des Umgangsrechts nur in Höhe von 10/10, wenn für den Vergleich PKH beantragt und bewilligt worden ist.
FamRZ 1998, 114 JurBüro 1997, 636 OLGReport-Düsseldorf 1997, 308 [...]
War die eheliche Lebensgemeinschaft der Grund dafür, daß ein Ehepartner dem anderen die unentgeltliche Nutzung seines ( Mit- ) Eigentums eingeräumt hat, so haben sich die maßgeblichen Verhältnisse durch das Scheitern der Ehe geändert. Der Grund für die frühere Handhabung ist dann mit der Stellung des Scheidungsantrages, der das Scheitern der Ehe anzeigt, entfallen. Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht im allgemeinen kein Grund mehr für einen Ehegatten, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen. Erwerben Ehegatten ein Haus zu gemeinschaftlichem Eigentum und übernimmt einer von ihnen allein die Finanzierung, so bringen sie durch den Erwerb von Miteigentum je zur Hälfte in aller Regel zum Ausdruck, es solle so angesehen werden, wie wenn jeder gleich viel zu den Kosten beigetragen habe. Eine Verrechnung der von einem Partner zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft einseitig erbrachten Leistungen findet nach deren Beendigung nicht statt.
DRsp I(138)835d FamRZ 1998, 168 NJW-RR 1998, 146 OLGReport-Düsseldorf 1997, 276 [...]
Der Abwesenheitspfleger ist gesetzlicher Vertreter des Verschollenen und als solcher gemäß § 16 Abs. 2b VerschG antragsberechtigt. Als Antragsberechtigter kann er in das Verfahren eintreten. Der Eintritt ist auch zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen Beschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, zulässig, unabhängig davon, ob der Abwesenheitspfleger ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der Todeserklärung hat, § 17 VerschG. Zur Rechtsmitteleinlegung bedarf es keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 16 Abs. 3 VerschG.
FamRZ 1998, 109 NJWE-FER 1997, 250 OLGReport-Düsseldorf 1997, 309 [...]