Sortieren nach
Die elterlichen Pflichten im Rahmen des § 832 BGB sind nach Alter, Entwicklungsstand und Charakter sowie Vorverhalten des Aufsichtsbedürftigen und nach Art der Tätigkeit bzw. der Gefahrgegenstände (Schußwaffen, Streichhölzer etc.) zu differenzieren. Welche Erziehungs- und Aufsichtsmaßnahmen jeweils in Betracht kommen, ist situativ abzustufen; die jeweils gebotenen Maßnahmen reichen von Gefahraufklärungen über Ermahnungen bis zu Verboten. Geboten sein könne im Einzelfall ferner Überwachungsmaßnahmen, die eine Grenze an der praktischen Durchführbarkeit finden. Andererseits ist das wachsende Bedürfnis des Kindes zur Eigenverantworlichkeit zu berücksichtigen, worauf § 1626 Abs. 2 BGB beruht. Die gewillkürte Parteierweiterung kann nicht einfach als Klageänderung nach § 263 ZPO behandelt werden. Jedenfalls in der Berufungsinstanz kann die mangelnde Zustimmung des neuen Beklagten nicht unter Heranziehung des Kriteriums der Sachdienlichkeit überwunden werden, sondern die Zustimmung muß vorliegen. Die Zustimmung ist nur dann entbehrlich, wenn ihre Verweigerung mangels schutzwürdiger Interessen ungeachtet des Verlustes einer Tatsacheninstanz mißbräuchlich ist.
DRsp I(146)93a-b FamRZ 1998, 233 OLGReport-Celle 1997, 69 VersR 1999, 192 ZfS 1997, 164 [...]
Ein geschiedener Ehegatte kann nach § 1570 BGB von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. In diesen Fällen kann das Maß der zumutbaren Tätigkeiten nicht schematisch nach dem Alter der Kinder bestimmt werden, sondern es kommt stets auf die Umstände des Einzefalls an. Auch bei der Betreuung von Kindern im Alter ab etwa acht Jahren kann bereits eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils bejaht werden. Hier kommt es entscheidend auf die Gesamtumstände an. Neben der persönlichen Situation Unterhalt verlangenden Ehegatten, wie seinem Alter und seinem Gesundheitszustand, seiner Berufsausbildung und Arbeitsmarktchance, sind eine etwaige frühere berufliche Tätigkeit, die Dauer der Ehe und die wirtschaftliche Lage der Ehegatten zu berücksichtigen. Auch ist von Bedeutung, ob dem betreuenden Elternteil andere Personen bei der Versorgung der Kinder zur Seite stehen können.
vgl. auch BGH FamRZ 1989, 487; 1990, 989, 991 FamRZ 1998, 1518 OLGReport-Celle 1998, 229 [...]
Der Widerspruch des Beklagten im Mahnverfahren schließt ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO nicht notwendig aus. Aus § 307 Abs. 2 ZPO ergibt sich jedoch, daß bei Anordnu8ng eines schriftlichen Vorverfahrens ein Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung bereits dann zu ergehen hat, wenn der Beklagte auf die Aufforderung nach § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO den Anspruch anerkennt, also binnen der für die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft maßgebenden Notfrist von zwei Wochen. Zeigt der Beklagte zunächst seine Verteidigungsbereitschaft an und erkennt er erst in der Klageerwiderungsschrift den Anspruch ganz oder teilweise an, so liegt kein sofortiges Anerkenntnis mehr vor.
FamRZ 1999, 1152 NJW-RR 1998, 1370 OLGReport-Celle 1997, 276 [...]