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1. Bei einem Unterhaltsschuldner, der seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt, ist zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommens auf das Durchschnittseinkommen aus drei aufeinander folgenden Jahren, und zwar aus drei Jahren, die möglichst zeitnah zu dem streitigen Unterhaltszeitraum liegen, zurückzugreifen. Diese Art der Berechnung dient dazu, im Hinblick auf die regelmäßig schwankenden Einkünfte des Unterhaltsschuldners, der nicht in jedem Jahr den gleichen wirtschaftlichen Erfolge aufweisen kann, zu einer verläßlichen Beurteilungsgrundlage zu gelangen. 2. Betreibt der Unterhaltsschuldner seine Tätigkeit in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen mit seiner derzeitigen Ehefrau, dann ist der Gewinn zwischen ihm und seiner Ehefrau für die Bemessung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens grundsätzlich hälftig aufzuteilen. 3. Wem die Ehegatten extern den Betriebsgewinn jeweils zuordnen, spielt unterhaltsrechtlich keine Rolle, wenn sie zusammenleben, ihren Lebensunterhalt aus den Gewinnen des gemeinschaftlich betriebenen Unternehmens bestreiten und gleichberechtigt mit etwa gleicher Qualifikation und gleicher Arbeitszeit bei ähnlichen Einsatz in dem Unternehmen tätig sind, so daß wirtschaftlich Mitinhaberschaft vorliegt. 4. Auch der Umstand, daß die Ehegatten in ihrer steuerlichen Erklärung gegenüber dem Finanzamt eine andere Verteilung des Gewinns behauptet haben, ist unbeachtlich, da für die Unterhaltsberechnung nicht auf die steuerliche sondern im Kern auf eine wirtschaftliche Betrachtung abzustellen ist.
FamRZ 1998, 1385 NJW-RR 1998, 217 OLGReport-Brandenburg 1997, 369 [...]
1. Der Erwerb von Vermögen nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann deren Aufhebung nicht rechtfertigen, da in § 124 ZPO die Änderung der Vermögensverhältnisse nicht als Aufhebunsgrund aufgeführt ist. Es kommt daher allenfalls die Anordnung einer Zahlung aus dem Vermögen in Betracht. 2. Hat die vormals arme Partei das erworbene Vermögen wieder verloren, so kann sie nur dann so behandelt werden, als habe sie das Vermögen noch, wenn sie das Vermögen in einer zu mißbilligenden Weise vermindert hat. Es ist insoweit eine vergleichbare Abwägung vorzunehmen, wie sie auch im Rahmen der Prüfung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 115 ZPO vorzunehmen ist, wenn die Partei in Kenntnis des bevorstehenden Prozesses ihr Vermögen gemindert hat 3. Die Festsetzung einer Zahlung aus dem Vermögen kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn mit den zugeflossenen Geldmitteln Vermögenswerte erworben werden, auf deren Verwertung die Partei nach § 115 ZPO in Verbindung mit § 82 BSHG nicht verwiesen werden könnte (hier: Ausgabe von 18.000 DM zum Kauf eines beruflich genutzten Pkws und zur Rückzahlung eines Darlehens, das der Finanzierung der Anschaffung von Möbeln nach der Trennung gedient hat).
FamRZ 1997, 1543 MDR 1998, 306 OLGR-Brandenburg 1998, 12 OLGReport-Brandenburg 1998, 12 [...]
1. Dem Versorgungsausgleich liegt nicht der Gedanke der gemeinsamen Lebensleistung, sondern der der ehelichen Lebens- und Versorgungsgemeinschaft zugrunde. Hieraus ergibt sich, daß für den Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage fehlt, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung der Ehegatten aufgehoben ist. 2. In Fällen, in denen die Ehegatten in den neuen Ländern bereits vor dem Wirksamwerden des Beitritts getrennt gelebt haben, scheidet die Möglichkeit aus, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu beschränken. Insofern ist ähnlich wie bei den Altehen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. EheRG schon die längerdauernde Trennung als solche als Umstand zu berücksichtigen, der eine grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs zu begründen geeignet ist. 3. Haben Eheleute aus den neuen Ländern nach ihrer Heirat im März 1960 ab Juli 1961 getrennt und wirtschaftlich völlig selbständig gelebt, dann ist von der Durchführung des Versorgungsausgleichs in Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB abzusehen.
FamRZ 1998, 682 NJW 1998, 766 (LS) NJW 1998, 766 NJW-RR 1998, 7 [...]