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Wenn eine Entscheidung gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO nach Fristablauf mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angegriffen werden kann, tritt formelle Rechtskraft ein. Auch für Entscheidungen in isolierten Hausratsverfahren für die Zeit des Getrenntlebens gemäß den §§ 1361a BGB, 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO, 18a HausratsVO gilt die Anfechtbarkeit mit der befristeten Beschwerde. Eine derartige Entscheidung ist neben der formellen auch nach den §§ 16 Abs. 1, 18a HausratsVO der materiellen Rechtskraft fähig. Die Erfolgsaussicht eines neuerlichen Hausratsverfahrens nach rechtskräftigem Abschluß eines vorangegangenen Verfahrens setzt voraus, daß sich nach Eintritt der Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Darüber hinaus muß die Änderung notwendig sein, um eine unbillige Härte zu vermeiden ( § 17 HausratsVO ).
EzFamR aktuell 1997, 198 FamRZ 1997, 892 OLGReport-Köln 1997, 162 [...]
1. Den unterhaltsberechtigten Elternteil, der ein gemeinsames Kind betreut, trifft in der Regel ab Beginn des dritten Schuljahres eine stundenweise Erwerbsobliegenheit. 2. Lebt der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner zusammen, dann ist ihm ein fiktives Versorgungsentgelt zuzurechnen (hier: 600 DM). 3. (Fiktives) Erwerbseinkommen und Versorgungsentgelt auf Seiten des Berechtigten sind auf den konkreten Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen anzurechnen, nicht auf einen fiktiven Mindestbedarf.
FamRZ 1997, 1073 NJWE-FER 1997, 123 OLGReport-Hamm 1997, 70 [...]