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1. Eine öffentliche Zustellung (hier: eines Urteils auf Feststellung der Vaterschaft und Verurteilung zum Regelunterhalt) ist als staatlicher Hoheitsakt unabhängig davon wirksam, ob die Voraussetzungen des § 203 ZPO objektiv erfüllt waren. Insbesondere die Rechtssicherheit erfordert, daß die Wirksamkeit des Staatshoheitsaktes nicht noch Jahre später in Frage gestellt wird 2. Lediglich eine gegen § 103 Abs. 1 GG verstoßende Zustellung (etwa bei für das Gericht erkennbar nicht vorliegenden Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung oder bei ihrer rechtsmißbräuchlicher Herbeiführung durch den Prozeßgegner) wäre unwirksam (hier: verneint).
FamRZ 1998, 172 MDR 1997, 1155 NJW-RR 1998, 497 OLGReport-Hamm 1997, 265 [...]