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Auch wenn der im Zeitpunkt des Erlasses der Abänderungsentscheidung ermittelte Wertunterschied von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied abweicht, ist eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 10a VAHRG zulässig. Der Wert der Anrechte, die durch die frühere Entscheidung übertragen oder begründet worden sind, ist mit dem Wert der Anrechte zu vergleichen, die nach der Neuberechnung dem Berechtigten insgesamt zu übertragen oder für ihn zu begründen wären. Dazu zählen auch nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zu übertragende oder zu begründende Anrechte.
EzFamR aktuell 1997, 164 FamRZ 1998, 169 OLGReport-Köln 1997, 179 [...]
1. Die gegenwärtig geführte Diskussion über die Sicherheit der Renten rechtfertigt nicht den Verzicht auf die Durchführung des erweiterten Splittings zugunsten des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beim Ausgleich betrieblicher Altersversorgungen. 2. Zu den auszugleichenden Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung gehören auch das nach der Satzung des Versorgungsträgers geschuldete Weihnachtsgeld und die Treueprämie, wenigstens soweit beides regelmäßig zu zahlen ist.
FamRZ 1998, 628 NJW-RR 1997, 1298 NJWE-FER 1997, 266 (LS) [...]
1. Dem Versorgungsausgleich liegt nicht der Gedanke der gemeinsamen Lebensleistung, sondern der der ehelichen Lebens- und Versorgungsgemeinschaft zugrunde. Hieraus ergibt sich, daß für den Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage fehlt, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung der Ehegatten aufgehoben ist. 2. In Fällen, in denen die Ehegatten in den neuen Ländern bereits vor dem Wirksamwerden des Beitritts getrennt gelebt haben, scheidet die Möglichkeit aus, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu beschränken. Insofern ist ähnlich wie bei den Altehen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. EheRG schon die längerdauernde Trennung als solche als Umstand zu berücksichtigen, der eine grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs zu begründen geeignet ist. 3. Haben Eheleute aus den neuen Ländern nach ihrer Heirat im März 1960 ab Juli 1961 getrennt und wirtschaftlich völlig selbständig gelebt, dann ist von der Durchführung des Versorgungsausgleichs in Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB abzusehen.
FamRZ 1998, 682 NJW 1998, 766 (LS) NJW 1998, 766 NJW-RR 1998, 7 [...]
Ist im Rahmen einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich der schuldrechtliche Ausgleich vorbehalten worden, so bleibt dieser im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG außer Betracht, weil es hier nur auf den Wert der insgesamt 'übertragenen oder begründeten Anrechte' ankommt, also auf die im Wertausgleich nach den §§ 1587a -1587e BGB und § 1, § 3b VAHRG ausgeglichenen Anrechte. Für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gibt es im übrigen eigene Regelungen über die Abänderung gemäß § 1587g Abs. 1 und Abs. 3 BGB. Bei der Entscheidung über den Ausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr.2 S. 1 VAHRG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung; Maßstab für die Ausübung des Ermessens sind dabei die Interessen der geschiedenen Ehegatten. Eine Ermessensentscheidung ist jedoch nur zulässig, wenn die Beitragszahlung dem Ausgleichspflichtigen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist. Im Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG kann die Regelung des § 187 Abs. 5 SGB VI nur modifiziert in der Weise angewendet werden, daß die Beiträge im Zeitpunkt des Eingangs des Abänderungsantrags beim Familiengericht als gezahlt gelten, wenn sie bis zum 3. des Kalendermonats nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Abänderungsentscheidung gezahlt werden. Alle späteren Ratenzahlungen sind nicht mehr 'rechtzeitig' gezahlt. Für sie gilt deshalb nicht mehr der Umrechnungsfaktor zum Zeitpunkt des Eingangs des Abänderungsantrags, sondern der Umrechnungsfaktor zum Zeitpunkt der jeweiligen Ratenzahlung, was einen wesentlich höheren Zahlungsaufwand bedeutet. Im wirtschaftlichen Endergebnis kann der schuldrechtliche Versorgungsausgleich für den Berechtigten günstiger sein, als der Wertausgleich durch Beitragsentrichtung.
FamRZ 1998, 679 NJWE-FER 1998, 28 OLGR-München 1997, 293 [...]