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Wird der Unterhaltspflichtige nach der Scheidung vom Verkaufsleiter zum Geschäftsführer befördert mit einer Einkommenssteigerung von DM 12.000 auf DM 15.900 brutto, so liegt eine unerwartete, vom Normalverlauf erheblich abweichende berufliche Entwicklung vor, die allein auf dem Einsatz und dem Leistungen des Unterhaltspflichtigen nach der Scheidung beruht (Karrieresprung), also nicht auf einem normal üblichen beruflichen Werdegang. Dieser Mehrverdienst ist daher nicht prägend und für die Bedarfsermittlung nicht anzusetzen. Die als betriebliche Altersversorgung zu berücksichtigende Direktversicherung (vgl. Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 3. Aufl., 1995, § 1 Rz. 594) und der Sachbezug als vermögenswerter Vorteil sind Einkommensbestandteile. Nach § 1615l Abs. 3 BGB geht der Anspruch gegen den Erzeuger des nichtehelichen Kindes nur den Unterhaltsansprüchen gegen die Verwandten der Mutter vor, hinsichtlich des Rangverhältnisses mit dem Ehegattenunterhalt enthält § 1615l Abs. 3 BGB keine Bestimmung. Eine analoge Anwendung auf den Ehegattenunterhalt erscheint bereits deshalb fraglich, weil § 1615l Abs. 1 BGB am 1.10.1995 geändert wurde, ohne daß der Gesetzgeber die bisherige Regelung der Rangverhältnisse in § 1615l Abs. 3 BGB neu faßte, so daß es schon an der für eine analoge Anwendung notwendigen Gesetzeslücke fehlt. Im übrigen ist zu beachten, daß der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Ehegattenunterhalt und der Bedarf der nichtehelichen Muttergegen den Erzeuger des Kindes nach § 1615l Abs. 2 BGB nicht identisch sind. Beide Ansprüche betshen nebeneinander und können nur auf der Tatbestands-, Bedarfs- und im Einzelfall auf der Verwirkungsebene gelöst werden. Deshalb ist beim Ehegattenunterhalt nach § 1577 Abs. 1 BGB bedarfsmindernd entweder der vom Erzeuger des nichtehelichen Kindes bezogene Unterhalt oder fiktiv ein erzeilbares Einkommen aus Halbtagstätigkeit anzusetzen.
EzFamR aktuell 1997, 115 FamRZ 1997, 613 FuR 1997, 206 OLGR-München 1997, 57 [...]
Die Auskunftspflicht nach § 1361 Abs. 4 S. 4, § 1605 BGB entfällt nur dann, wenn die verlangte Auskunft unter keinem Gesichtspunkt Einfluß auf Grund und Höhe des mit der Stufenklage begehrten Unterhalts haben kann (BGH FamRZ 1994, 553; FamRZ 1985, 791, 792). Die Einwendung von Härtegründen führt grundsätzlich nicht zum Verlust des Auskunftsanspruchs (BGH FamRZ 1983, 456). Selbst wenn als wahr unterstellt wird, daß Härtegründe nach § 1579 BGB vorliegen, hat zusätzlich eine Prüfung der groben Unbilligkeit zu erfolgen (BGH FamRZ 1982, 582). Bei dieser Prüfung sind umfassend die Interessen des Unterhaltsgläubigers und des Unterhaltsschuldners abzuwägen, wobei die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine wesentliche Rolle spielen (BGH FamRZ 1986, 889, 890). Diese Prüfung kann nur in Ausnahmefällen zur völligen Versagung eines Unterhaltsanspruchs führen (BGH FamRZ 1989, 1279, 1280).
EzFamR aktuell 1997, 260 FamRZ 1998, 741 FuR 1997, 274 OLGR-München 1997, 295 [...]