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1. Auch wenn beiden Elternteilen nach der Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam belassen wurde, kann der Elternteil, bei dem die Kinder leben, diese im Unterhaltsrechtsstreit gegen den anderen Elternteil nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB allein vertreten. 2. Reicht das Einkommen eines Selbständigen nicht aus, den Mindestunterhalt für seine minderjährigen Kinder zu zahlen, so kann er wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB verpflichtet sein, eine Nebenerwerbstätigkeit aufzunehmen.
FamRZ 1998, 313 Kind-Prax 1998, 27 NJWE-FER 1997, 126 OLGReport-Hamm 1997, 125 [...]
1. Die Mahnung erfordert für ihre Wirksamkeit eine der Höhe nach bestimmte und eindeutige Leistungsaufforderung. Bei mehreren Unterhaltsgläubigern (hier: drei Kinder aus geschiedener Ehe) muß die Mahnung den für den jeweiligen Gläubiger geforderten Unterhaltsbetrag konkret beziffern. Verzug tritt für jeden Gläubiger nur in Höhe des konkret bezifferten Betrages ein. 2. Bedarf der Unterhaltsschuldner einer Haushaltshilfe und werden diese Leistungen von Familienangehörigen (hier: Mutter und Schwester des Verpflichteten) erbracht, dann sind die an sich für die Haushaltshilfe benötigten Beträge (hier: 200 DM im Monat) fiktiv zugunsten des Verpflichteten zu berücksichtigen, da es sich bei den Leistungen der Angehörigen um freiwillige Leistungen handelt, die die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nicht erhöhen sollen.
FamRZ 1997, 1102 NJW-RR 1997, 962 NJWE-FER 1997, 222 (LS) OLGReport-Hamm 1997, 205 [...]