Sortieren nach
Benutzt der Familienrichter zur Berechnung des Versorgungsausgleichs ein Computerprogramm und setzt er den vom Versorgungsträger mitgeteilten monatlichen Rentenbetrag versehentlich bei dem Abfragepunkt 'Jahreswert' ein, so kann die sich dadurch ergebende Unrichtigkeit im Wege des § 319 ZPO korrigiert werden, da es sich hierbei nicht um eine falsche Willensbildung des Gerichts handelt sondern um einen Vorgang, der mit dem Eintippen eines falschen Betrages in den Taschenrechner, also einem typischen Rechenfehler, vergleichbar ist.
EzFamR aktuell 1998, 58 FamRZ 1998, 764 NJW-RR 1998, 1620 OLGReport-Bamberg 1998, 101 [...]