Sortieren nach
Ein geschiedener Ehegatte kann nach § 1570 BGB von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. In diesen Fällen kann das Maß der zumutbaren Tätigkeiten nicht schematisch nach dem Alter der Kinder bestimmt werden, sondern es kommt stets auf die Umstände des Einzefalls an. Auch bei der Betreuung von Kindern im Alter ab etwa acht Jahren kann bereits eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils bejaht werden. Hier kommt es entscheidend auf die Gesamtumstände an. Neben der persönlichen Situation Unterhalt verlangenden Ehegatten, wie seinem Alter und seinem Gesundheitszustand, seiner Berufsausbildung und Arbeitsmarktchance, sind eine etwaige frühere berufliche Tätigkeit, die Dauer der Ehe und die wirtschaftliche Lage der Ehegatten zu berücksichtigen. Auch ist von Bedeutung, ob dem betreuenden Elternteil andere Personen bei der Versorgung der Kinder zur Seite stehen können.
vgl. auch BGH FamRZ 1989, 487; 1990, 989, 991 FamRZ 1998, 1518 OLGReport-Celle 1998, 229 [...]