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»Die erst beabsichtigte intensive Geschäftsbeziehung zwischen dem zuständigen Richter und einer Prozeßpartei ist kein Grund zur Besorgnis der Befangenheit; gegebenenfalls ist der zuständige Richter dienstrechtlich gehalten, eine derartige Beziehung zu unterlassen, wenn dies seine Unparteilichkeit beeinträchtigen könnte.«
EzFamR aktuell 1998, 159 NJW-RR 1998, 857 OLGReport-Zweibrücken 1998, 252 [...]
Allein daraus, daß eine Schmerzensgeldrente nach § 77 Abs. 2 BSHG nicht als Einkommen anzusehen ist, kann nicht gefolgert werden, daß ein auf Schmerzensgeldzahlungen beruhendes Vermögen ebenfalls anrechnungsfrei verbleiben muß. Ob und inwieweit ein auf Schmerzensgeldzahlungen beruhendes Vermögen für das Bestreiten von Prozeßkosten einzusetzen ist, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Der Einsatz von Schmerzensgeld zum Bestreiten der Prozeßkosten ist jedenfalls dann zumutbar, wenn nur ein geringer Teil des Schmerzensgeldes für die Prozeßkosten benötigt wird und die Prozeßkostenhilfe beantragende Partei mit einem Einfamilienhaus weiteres Vermögen hat.
FamRZ 1998, 758 NJW-RR 1998, 1616 OLGReport-Zweibrücken 1998, 132 [...]
Entscheidet sich ein unterhaltsberechtigtes volljähriges Kind dafür, in Zukunft bei dem anderen Elternteil zu wohnen, so sind bei der Entscheidung über die Änderung der Unterhaltsbestimmung des Elternteils, bei dem das Kind bislang wohnte, nicht nur wirtschaftliche, sondern auch beachtenswerte persönliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Bestimmung des Elternteils, bei dem das Kind bislang wohnte, den Unterhalt wie bisher in seinem Hause zu gewähren, kann auch dann geändert werden, wenn keine schwerwiegenden Gründe vorliegen, aber in dem Verhältnis zwischen dem Kind und diesem Elternteil eine nicht unerhebliche persönliche Entfremdung stattgefunden hat und dadurch für das Kind ein zwangloses und harmonisches Leben im Hause dieses Elternteils erschwert worden ist.
FamRZ 1998, 1195 FuR 1998, 178 NJW-RR 1998, 580 NJWE-FER 1998, 174 [...]