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1. Betreut der einem beim anderen Elternteil lebenden minderjährigen Kind barunterhaltspflichtige Elternteil selbst ein weiteres (hier:13-jähriges) Kind aus der geschiedenen Ehe, so kann von ihm eine mehr als halbschichtige Tätigkeit nicht erwartet werden. 2. Die Erwerbsobliegenheit folgt in einem solchen Fall nicht erst aus der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 BGB, sondern schon aus der Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche der beiden Kinder nach § 1609 BGB. 3. Ist der Elternteil erneut verheiratet, dann ist der neue Ehepartner nicht verpflichtet, Betreuungsaufgaben bezüglich des Kindes aus erster Ehe zu übernehmen, um dem Elternteil gegebenenfalls eine ausgedehntere Berufstätigkeit zu ermöglichen. Im Rahmen der zweiten Ehe kann dem Elternteil auch keine fiktive Vergütung für die Haushaltstätigkeit zugerechnet werden, da ein Vergütungsanspruch nicht besteht. 4. Die Tatsache, daß sich infolge des gemeinsamen Wirtschaftens die Lebenshaltungskosten, insbesondere die Wohnkosten, günstiger gestalten, rechtfertigt es jedoch, den notwendigen Selbstbehalt (von derzeit 1.500 DM) angemessen herabzusetzen (hier: auf 1.100 DM gemäß Teil B, Anmerkungen 4 zur Düsseldorfer Tabelle, zuzüglich eines Betrages von 100 DM wegen erhöhter berufsbedingter Aufwendungen). 5. Kann trotz des ermäßigten Selbstbehalts nur ein Bruchteil des bereinigten Mindestbedarfs des Kindes gedeckt werden (hier:160 DM von 392 DM), so rechtfertigt dies eine Heranziehung auch des an den pflichtigen Elternteil ausgezahlten Kindergeldes (hier: in Höhe von 40 DM). 6. Die Pflicht des betreuenden Elternteils, bei entsprechender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit auch den Barunterhalt für das betreute Kind zu tragen, § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB, tritt nicht ein, wenn nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen, Darlehensbelastungen, dem die angemessene Miete übersteigenden Mietbetrag und des Kindesunterhalts weniger als 1800 DM verbleiben.

OLG Stuttgart (15 UF 131/97) | Datum: 12.11.1997

FamRZ 1998, 854 OLGReport-Stuttgart 1998, 119 [...]

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