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Der künftige Anspruch auf Zugewinnausgleich kann nicht durch Arrest gesichert werden. Als Schutz vor einer Vermögensminderung beim späteren Ausgleichspflichtigen sieht das Gesetz in § 1389 BGB den Anspruch auf Sicherheitsleistung vor, wenn der Antrag auf Ehescheidung gestellt worden ist. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB kann seinerseits nicht durch Arrest gesichert werden. In Betracht kommt insoweit lediglich eine einstweilige Verfügung.
A.A. OLG Hamm, NJWE-FER 1997, 44 FamRZ 1999, 97 NJWE-FER 1998, 67 OLGReport-Koblenz 1998, 245 [...]
Der eingeschränkte Widerruf eines prozessualen Anerkenntnisses über laufenden Unterhalt ist mit dem Ziel der Anpassung im Sinne des § 323 ZPO zulässig und kann mit der Berufung geltend gemacht werden, wenn sich die für das Anerkenntnis maßgebenden Umstände wesentlich geändert haben und die Partei dies nicht bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz geltend machen konnte.
EzFamR aktuell 1998, 121 FamRZ 1998, 915 OLGReport-Koblenz 1998, 263 [...]