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Für die Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt ist ein Einkommen aus einer Nebentätigkeit nicht heranzuziehen. Insoweit liegt ein überobligatorisches und damit nichtprägendes Einkommen vor. Allerdings ist Einkommen aus einer Nebentätigkeit bei der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
vgl. auch BGH, FamRZ 1985, 360 FamRZ 1998, 623 EzFamR aktuell 1998, 55 [...]