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1. Eine Erwerbsunfähigkeitsrente ist keine Sozialleistung im Sinne des § 1610a BGB, die bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen wäre. 2. Führt der einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtete erwerbsunfähige Elternteil im Rahmen einer zweiten Ehe den Haushalt, so kann ihm hierfür kein fiktives Einkommen zugerechnet werden, da es sich hierbei um Leistungen handelt, die über das familienrechtlich geschuldete, § 1356 Abs. 1 BGB, nicht hinausgehen. 3. Steuervorteile aus einer Wiederheirat sind ihrer Zweckbestimmung nach nicht nur der neuen Familie zuzuordnen, sondern sollen auch Kindern aus der früheren Ehe zugute kommen. 4. Die Verteilung der Steuererstattung zwischen dem wiederverheirateten Unterhaltsschuldner und seiner erwerbstätigen zweiten Ehefrau bei gemeinsamer Veranlagung ist gemäß dem Maßstab der §§ 26a EStG, 270 AO vorzunehmen, nämlich nach dem Verhältnis der Beträge, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben würden. 5. Die Ermäßigung nach § 37f EStG ist kinderbedingt im Hinblick auf die eigengenutzte Wohnung, so daß insoweit eine Zweckbindung für die neue Familie angenommen werden kann. 6. Der Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen (hier:1.150 DM für 1995 und 1.300 DM für 1996) ist wegen des Zusammenlebens mit einem Partner geringer anzusetzen (hier: auf 840 DM für 1995 und auf 950 DM für 1996), da die Lebenshaltungskosten über die Ersparnisse für die Miete hinaus niedriger als bei einem Alleinstehenden sind.

OLG Hamm (12 UF 489/96) | Datum: 10.10.1997

FamRZ 1999, 42 [...]

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