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1. Ist das Jugendamt nach §§ 1685, 1690 BGB als Beistand zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für Kinder bestellt worden, so hat dies nach § 1690 Abs. 2 BGB zur Folge, daß das Jugendamt die Rechte und Pflichten eines Pflegers hat, mithin gesetzlicher Vertreter des Kindes für den Bereich seiner Bestellung ist. Die elterliche Sorge erstreckt sich nach § 1630 Abs. 1 BGB nicht mehr auf die Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist. Ein Elternteil kann daher auch bei Getrenntleben nicht mehr im Wege der Prozeßstandschaft die Unterhaltsansprüche der Kinder dem anderen Elternteil gegenüber nach § 1629 Abs. 3 BGB geltend machen. 2. Soweit die Unterhaltsansprüche nach § 7 Abs. 1 UVG auf den Träger der Unterhaltsvorschußkasse übergegangenen sind, können die Kinder die Ansprüche nicht mehr im eigenen Namen in geltend machen. 3. Eine Rückübertragung von gemäß § 7 UVG übergegangenen Ansprüchen auf Kindesunterhalt ist wegen Verstoßes gegen § 32 SGBI unwirksam. Eine solche Vereinbarung benachteiligt den Unterhaltsberechtigten insoweit, als er, obwohl Unterhaltsvorschuß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich ohne Rückerstattungsverpflichtung gewährt wird, das Prozeßrisiko zu tragen und für eine Nicht -oder Schlechterfüllung der übernommenen Verpflichtungen nach den Regeln des Auftragsrechts einzustehen hätte. Ein weiterer Nachteil entsteht für den Unterhaltsberechtigten durch das Kostenrisiko, das er zu tragen hat. Gesichtspunkte der Prozeßökonomie sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt auch für eine Einzugsermächtigung. 4. Eine analoge Anwendung des § 91 Abs. 4 BSHG auf § 7 UVG kommt nicht in Frage, da die für eine Analogie erforderliche Regelungslücke nicht vorliegt. Dem Gesetzgeber war die Rückübertragungsproblematik gleichermaßen im Bereich des BSHG und des UVG bekannt. Wenn er dennoch in § 7 UVG keine dem § 91 Abs. 4 BSHG entsprechende Regelung eingefügt hat, dann handelt es

OLG Brandenburg (10 WF 95/97) | Datum: 06.10.1997

FamRZ 1998, 1121 [...]

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