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1. Allein das Erscheinungsbild einer festen sozialen Beziehung in der Öffentlichkeit kann eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB nicht rechtfertigen; weitere Voraussetzung ist auf jeden Fall die tatsächliche Begründung eines solchen Verhältnisses. 2. Kann der unterhaltspflichtige Ehegatte detailliert vortragen und belegen, daß infolge des Umsatzrückgangs des Unternehmens seines Arbeitgebers und des damit einhergehenden Personalabbaus auch er sich einer einverständlichen Einkommensreduzierung nicht habe widersetzen können, dann kommt eine fiktive Zurechnung des früheren höheren Erwerbseinkommens nicht mehr in Frage. 3. Versorgt und betreut der vollschichtig tätige unterhaltspflichtige Ehegatte ein minderjähriges Kind der Parteien (hier: elf Jahre alt) allein, dann ist er berechtigt, entweder die durch die Betreuung konkret anfallenden Kosten wie beispielsweise Kosten einer Tagesschule oder einer Pflegepersonen als zusätzliche berufsbedingte Aufwendungen von seinem Einkommen abzuziehen oder alternativ pauschal einen sogenannten Betreuungsbonus in Höhe des nach seinem Einkommen zu berechnenden Tabellenunterhalts geltend zu machen. 4. Einem 34-jährigen ungebundenen Unterhaltsberechtigten ist die Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit zumutbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Unterhaltspflichtige durch die alleinige Betreuung eines Kindes der Parteien besonders belastet ist: 5. Die Aufnahme einer Ausbildung statt einer Erwerbstätigkeit kommt auf seiten des Berechtigten allenfalls dann in Frage, wenn dadurch ehebedingte Ausbildungsnachteile ausgeglichen werden sollen. 6. Eine ungelernte Kraft kann im Dienstleistungsbereich einen Nettostundenlohn von 10 DM, also rund 1.600 DM monatlich erzielen. 7. Eine Person, die sich intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen hat, muß dem Arbeitsmarkt ganzjährig zur Verfügung stehen. Hieran fehlt es, wenn diese Person sich mehrmals im Jahr jeweils für mehrere Wochen im Ausland
Anmerung Born FamRZ 1998, 1589 FamRZ 1998, 1588 OLGReport-Hamm 1997, 310 [...]