Sortieren nach
1. Übernimmt der Unterhaltsverpflichtete schon zu Zeiten des Zusammenlebens der Parteien eine Bürgschaft, dann ist die latente Gefahr, aus der Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden, prägend für die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Parteien und der unterhaltsberechtigten Kinder. 2. Wird der Verpflichtete nach der Trennung aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, so ist die daraus resultierende Belastung (hier: in Höhe eines Betrages von 27.500 DM, zahlbar in monatlichen Raten von 400 DM) unterhaltsrechtlich relevant. 3. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn dem Verpflichteten vorgeworfen werden könnte, die Inanspruchnahme in kollusivem Zusammenwirken mit dem Schuldner (hier: der Bruder) provoziert zu haben (hier: verneint).
FamRZ 1998, 558 NJW-RR 1998, 6 OLGReport-Hamm 1997, 316 [...]