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Der Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses für ein Scheidungsverfahren ist selbständiger Bestandteil des Trennungsunterhalts (§ 1361 Abs. 4 S. 4 BGB, § 1360a Abs. 4 BGB). Ab Rechtskraft der Scheidung wird aber kein Trennungsunterhalt mehr geschuldet, sondern nur noch nachehelicher Unterhalt. Beim nachehelichen Unterhalt gibt es aber keinen Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses (BGH FamRZ 1984, 148). Durch die Rechtskraft des Scheidungsurteils entfällt die Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens, die Voraussetzung für die Statthaftigkeit des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist (§ 620a ZPO). Folglich kann ein Ehegatte, der rechtzeitig vor der Scheidung Prozeßkostenhilfe beantragt hat, nach Rechtskraft der Scheidung nicht mehr auf einen Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses verwiesen werden.
EzFamR aktuell 1997, 363 FamRZ 1997, 1542 FuR 1998, 29 OLGR-München 1997, 255 [...]
»Dem Arrestantrag eines Gläubigers, der einen nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Titel erwirkt hat, aber die Sicherheit (während des Laufs eines Berufungsverfahrens) nicht aufbringen kann, fehlt in der Regel das Rechtsschutz- bzw. Sicherungsbedürfnis, wenn er gemäß § 720a Abs. 1 Satz 1 b) ZPO die Sicherungsvollstreckung betreiben kann, ohne Sicherheit leisten zu müssen.«
Vorinstanz: LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 30 14/96 OLGR-München 1997, 236 [...]
Für die Frage der Zuweisung eines Hausratsgegenstandes zur vorläufigen Nutzung nach § 1361a BGB ist die Eigentumslage ohne entscheidungserhebliche Bedeutung. Maßgebend ist allein, ob der antragstellende Ehegatte den Gegenstand zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung des Hausratsgegenstandes an ihn der Billigkeit entspricht (§ 1361a Abs. 1 S. 2 BGB). Benötigen im Sinne von § 1361 BGB setzt keine besondere Dringlichkeit voraus. Die Überlassung entspricht jedenfalls dann der Billigkeit, wenn der andere Ehegatte den Hausratsgegenstand gar nicht nutzen kann. Ohne Belang ist insofern, ob der andere Ehegatte den Hausratsgegenstand zur Geldbeschaffung veräußern will. Bei der Überlassung eines PKW entspricht es der Billigkeit, daß der Ehegatte, der den PKW zugewiesen bekommt, die Kosten der Haftpflichtversicherung und der Kfz-Steuer zu zahlen hat. Ob er auch eine Vollkaksoversicherung abzuschließen hat kann offen bleiben, weil er ohnehin für die unbeschädigte Rückgabe haftet. Keine Haftung besteht dagegen für die durch Zeitablauf und Nutzung entstehende Wertminderung. Für eine darüber hinausgehende Nutzungsentschädigung nach § 1361a Abs. 3 S. 2 BGB ist unter Billigkeitsgesichtspunkten nur Raum, wenn die Einkommensverhältnisse dies zulassen.
EzFamR aktuell 1997, 343 FamRZ 1998, 1230 FuR 1997, 353 OLGR-München 1997, 200 [...]