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1. Die Verwirkung eines Rechts tritt ein, wenn der Berechtigte (hier: ein aus einer geschiedenen Ehe stammendes minderjähriges Kind) sein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und wenn der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und darauf eingerichtet hat, daß dieser sein Recht nicht geltend machen werde. 2. An die Voraussetzungen der Verwirkung sind erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn er sich um titulierte Unterhaltsbeträge handelt, mit denen der notwendige Mindestunterhalt des Berechtigten sichergestellt werden soll, da hierdurch ein besonderer Vertrauensschutz auf seiten des Berechtigten entstanden ist. 3. Ein Untätigkeitszeitraum von rund zweieinhalb Jahren reicht für die Annahme der Verwirkung aus, wenn der Verpflichtete davon ausgehen konnte, daß die Mutter des Berechtigten und ihr neuer Ehemann ernsthaft eine Annahme an Kindes statt erwägen und daß deswegen weder hinsichtlich seines Besuchsrechts noch hinsichtlich seiner Unterhaltspflicht etwas unternommen werde. 4. Als eine konkrete Dispositionen des Unterhaltspflichtigen im Vertrauen darauf, daß er nicht mehr zu Unterhaltsleistungen herangezogen werde, ist es zu werten, wenn er in einer wirtschaftlich beengten Situationen ein Darlehen in Höhe von 11.500 DM aufgenommen und übergegangene Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz in Höhe von knapp 2.400 DM zurückgezahlt hat.

OLG Hamm (3 UF 253/96) | Datum: 17.06.1997

FamRZ 1998, 1189 [...]

1. Für die Berechnung des Ehezeitanteils einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ist die Betriebszugehörigkeit während der Ehe ins Verhältnis zu setzen zu der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze. Die für den Versorgungsausgleich maßgebliche Betriebszugehörigkeit beginnt erst mit Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn die Aufnahme in die Hauptversorgung erst ab diesem Lebensjahr erfolgt. 2. Eine Altersversorgung, die an die anrechenbaren Bezüge gebunden ist, kann zwar grundsätzlich als dynamisch angesehen werden. Wenn aber die Höhe der Leistungen von den zuletzt geltenden anrechenbaren Bezügen des Arbeitnehmers abhängig ist, besteht eine daraus folgende Einkommensdynamik nur so lange, wie der Arbeitnehmer dem Betrieb noch angehört. Scheidet er vorzeitig aus dem Betrieb aus, bleibt das letzte Einkommen als Bemessungsfaktor maßgebend. Damit ist die Anwartschaftsdynamik noch nicht gesichert und als verfallbar im Sinne von § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB zu behandeln. In den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich ist in solchen Fällen lediglich der statische Wert des Anrechts einzubeziehen. 3. Eine der Anpassung nach § 16 BetrAVG unterliegende Betriebsrente ist einer dynamischen Versorgung nicht gleichwertig. Sie bleibt hinter jener insoweit zurück, als eine Anpassungsüberprüfung nur alle drei Jahre erfolgt. Auszugleichen ist zudem nur der eingetretenen Kaufkraftverlust, der regelmäßig unterhalb der Nettolohnentwicklung bleibt.

OLG Hamm (10 UF 137/96) | Datum: 25.06.1997

Die Entscheidung ist in der FamRZ veröffentlicht mit einer kritischen Anmerkung von Dr. Gerhard Kemnade, Vors. Richter am OLG a. D., zur Berechnung des Ehezeitanteils der betrieblichen Altersversorgung. Anmerkuung [...]

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