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1. Gemäß § 78 ZPO ist vor dem Familiengericht jeder Rechtsanwalt postulationsfähig, der bei dem übergeordneten Landgericht zugelassen ist. 2. Daraus folgt, daß auch bei uneingeschränkter Bewilligung von Prozeßkostenhilfe der nicht am Ort des Familiengerichts ansässige beigeordnete Rechtsanwalt weder Reisekosten noch Abwesenheitsgelder nach §126 BRAGO geltend machen kann, da die Erstattung derartiger Mehrkosten nur in Betracht kommen, wenn der Rechtsanwalt bei dem Familiengericht nicht zugelassen ist.
JurBüro 1998, 268 OLGR-Dresden 1997, 224 OLGReport-Dresden 1997, 224 [...]