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Die Auskunftspflicht nach § 1361 Abs. 4 S. 4, § 1605 BGB entfällt nur dann, wenn die verlangte Auskunft unter keinem Gesichtspunkt Einfluß auf Grund und Höhe des mit der Stufenklage begehrten Unterhalts haben kann (BGH FamRZ 1994, 553; FamRZ 1985, 791, 792). Die Einwendung von Härtegründen führt grundsätzlich nicht zum Verlust des Auskunftsanspruchs (BGH FamRZ 1983, 456). Selbst wenn als wahr unterstellt wird, daß Härtegründe nach § 1579 BGB vorliegen, hat zusätzlich eine Prüfung der groben Unbilligkeit zu erfolgen (BGH FamRZ 1982, 582). Bei dieser Prüfung sind umfassend die Interessen des Unterhaltsgläubigers und des Unterhaltsschuldners abzuwägen, wobei die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine wesentliche Rolle spielen (BGH FamRZ 1986, 889, 890). Diese Prüfung kann nur in Ausnahmefällen zur völligen Versagung eines Unterhaltsanspruchs führen (BGH FamRZ 1989, 1279, 1280).
EzFamR aktuell 1997, 260 FamRZ 1998, 741 FuR 1997, 274 OLGR-München 1997, 295 [...]