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Ein Teilurteil nach § 301 ZPO darf nur ergehen, wenn widersprüchliche Entscheidungen trotz der Möglichkeit abweichender Entscheidungen im Instanzenzug auszuschließen sind. Hat eine Partei im Vorprozeß begehrt, die andere Partei zum Ersatz der Hälfte seiner materiellen Schäden zu verurteilen, so ist der Anspruch auf Ersatz der anderen Hälfte seiner materiellen Schäden nicht Gegenstand des Rechtsstreits, so daß hierüber nicht mit Rechtskraftwirkung (§ 322 ZPO) entschieden werden kann. Hat eine Partei im Vorprozeß ein angemessenes Schmerzensgeld (§ 847 BGB) begehrt und gemäß seinem damaligen Sachvortrag erhalten, dann ist über die Schmerzensgeldansprüche insgesamt abschließend rechtskräftig entschieden worden, denn Streitgegenstand des Vorprozeßes war der einheitliche Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Eine neue Klage auf Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes wegen eines erst später erkannten geringeren Mitverschuldens (§ 254 BGB) ist dann unzulässig.
vgl. auch OLG Düsseldorf, NJWE-VHR 1997, 30. NJW-RR 1997, 1156 OLGReport-Koblenz 1997, 175 [...]