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Auch wenn der im Zeitpunkt des Erlasses der Abänderungsentscheidung ermittelte Wertunterschied von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied abweicht, ist eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 10a VAHRG zulässig. Der Wert der Anrechte, die durch die frühere Entscheidung übertragen oder begründet worden sind, ist mit dem Wert der Anrechte zu vergleichen, die nach der Neuberechnung dem Berechtigten insgesamt zu übertragen oder für ihn zu begründen wären. Dazu zählen auch nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zu übertragende oder zu begründende Anrechte.
EzFamR aktuell 1997, 164 FamRZ 1998, 169 OLGReport-Köln 1997, 179 [...]
Will das Gericht bei einer Kostenentscheidung nach § 93a ZPO die Kosten nicht insgesamt gegeneinander aufheben, sondern gemäß § 93a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen, weil ein Ehegatte in einer Folgesache ganz unterlegen ist, so kann es entweder die Gesamtkosten quotenmäßig verteilen oder es kann aussprechen, daß die Mehrkosten, die durch die erfolglose Folgesache entstanden sind, der insoweit unterliegenden Partei auferlegt werden. Wird der letztere Weg gewählt, führt dies im Kostenfestsetzungsverfahren zur Anwendung der sogenannten Differenzmethode ( so auch OLG Koblenz, FamRZ 1990, 82 ).
FamRZ 1997, 764 JurBüro 1997, 424 OLGReport-Köln 1997, 257 [...]