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1. Ein Entzug der Personensorge gemäß § 1666 I S.1 BGB kommt nur bei einem Fehlverhalten des Sorgeberechtigten in Betracht. Ein solches Fehlverhalten liegt vor, wenn das Wohl des Kindes durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder durch unverschuldetes Versagen des Sorgeberechtigten gefährdet wird, sofern der Sorgeberechtigte nicht in der Lage ist, die Gefahr selbst abzuwenden. Hierbei muß der besondere Schutz beachtet werden, unter dem die Familie, und zwar auch die Beziehung zwischen der nichtehelichen Mutter und ihrem Kind, nach Art. 6 GG steht 2. Ist ein (hier: nichteheliches) Kind seit Jahren mit Genehmigung der sorgeberechtigten Mutter bei einer Pflegefamilie untergebracht, so rechtfertigt die dadurch eingetretene Entfremdung zwischen Mutter und Kind allein nicht den Entzug der elterlichen Sorge, da das Auseinanderfallen von Aufenthalt und persönlichen Bindungen des Kindes an die Pflegefamilie einerseits und der rechtlichen Befugnisse des Sorgeberechtigten andererseits für sich allein nicht genügt, um eine Maßnahme nach § 1666 BGB zu rechtfertigen. 3. Gefährdet die Mutter das Wohl des Kindes dadurch, daß sie ein Umgangsrecht des Kindes mit den Großeltern durchzusetzen versucht, so kann dieser Gefahr dadurch begegnet werden, daß der Mutter das Recht entzogen wird, den Umgang des Kindes mit den Großeltern zu bestimmen, und dieses Recht auf das Jugendamt als Pfleger übertragen wird.
FamRZ 1997, 1550 NJW-RR 1997, 1301 NJWE-FER 1997, 272 OLGReport-Hamm 1997, 282 [...]