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»1. Bei der Auslegung der sächsischen Verfassung sind Inhalt und Entwicklungsstand der EMRK zu berücksichtigen, sofern damit keine Einschränkung oder Minderung des sächsischen Grundrechtsschutzes verbunden ist. Die Grundrechte der sächsischen Verfassung sind im Lichte der EMRK auszulegen. 2. Gegen die Regelung des Polizeigewahrsams gemäß § 22 Abs. 1 des Sächsischen Polizeigesetzes ergeben sich unter Berücksichtigung des Artikel 5 Abs. 1 lit. b und c EMRK keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. 3. § 22 Abs. 7 S. 3 SächsPolG ist, soweit er den Polizeigewahrsam zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit oder zur Beseitigung einer solchen Störung bis zur Höchstdauer von zwei Wochen zuläßt, mit der Sächsischen Verfassung vereinbar, verstößt jedoch gegen Art. 16 Abs. 1 S. 2 in Verb. mit Art. 1 S. 2 SächsVerf, soweit er diese Höchstfrist einheitlich auch für den Polizeigewahrsam zum Schutz einer Person 22 Abs. 1 Nr. 2), zur Feststellung der Identität (§ 22 Abs. 1 Nr. 3) und zur Durchsetzung eines Platzverweises (§ 22 Abs. 1 Nr. 4) bestimmt. 4. Die Regelung des § 39 Abs. 1 Nr. 1 SächsPolG über die Datenerhebung mit besonderen Mitteln zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte ist mit der Sächsischen Verfassung vereinbar. 5. § 39 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SächsVerf, der die Datenerhebung mit besonderen Mitteln im Rahmen von Vorfeldermittlungen wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung regelt, ist mit der Sächsische Verfassung zwar grundsätzlich vereinbar, nicht jedoch insoweit, als er diese Maßnahme zuläßt -zur Verhinderung und vorbeugenden Bekämpfung von Vergehen, die sich nur gegen bedeutende fremde Sach- und Vermögenswerte richten, aber nicht gewerbs- gewohnheits-, serien- bandenmäßig oder sonst organisiert begangen

VerfGH Sachsen (Vf. 44-II-94) | Datum: 14.05.1996

A. Die Antragsteller wenden sich im Wege der abstrakten Normenkontrolle gegen Vorschriften des Sächsischen Polizeigesetzes vom 30. Juli 1991 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. Mai 1994 (GVBl S. 929). Die in [...]

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