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In Fällen, in denen der Gegner im Sorgerechtsverfahren (hier: isoliertes Verfahren nach § 1672 BGB, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor Anhängigkeit einer Ehesache , für das nach Maßgabe des § 621a Abs. 1 ZPO die FGG-Vorschriften gelten) weder anwaltlich vertreten ist noch kontroverse Anträge stellt, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nur erforderlich im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO, wenn tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bestehen, die Partei ohne anwaltliche Beratung nicht bewältigen kann. Es muß daher dargelegt und glaubhaft gemacht werden, daß die Partei z.B. aufgrund ihres Bildungsstandes zur Stellung eigener Anträge nicht in der Lage ist, oder daß über die Sorgerechtsregelung oder ihre spätere Durchführung Streit besteht, der eine anwaltliche Vertretung erforderlich macht (zu einer ähnlichen Problematik im Umgangsrechtsverfahren vgl. OLG Nürnberg, Beschluß vom 20.02.1996, 10 WF 460/96, EzFamR aktuell 1996,159 m.w.N.).
EzFamR aktuell 1996, 158 FamRZ 1997, 377 MDR 1996, 823 OLGReport-Köln 1996, 144 [...]
»Geschlechtliche Beziehungen eines Ehepartners zu einem gleichgeschlechtlichen Partner unterliegen gesetzlich den gleichen Regeln wie heterosexuelle Beziehungen und stellen für sich genommen keine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB dar.«
DRsp I(166)328d FamRZ 1997, 24 MDR 1996, 1263 OLGReport-Köln 1996, 216 [...]