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1. Das Bestimmungsrecht des Vornamens eines nichtehelichen Kindes steht als Ausfluß der elterlichen Sorge der Kindesmutter zu, § 1705 BGB. 2. Der Vorname 'Mike' ist in erster Linie als Jungenname (englische Kurzform für Michael) anerkannt, nicht als Mädchenname (andere Schreibweise für Mieke als Kurzform für Maria). Er besitzt daher keine dem Prinzip der Geschlechterbezogenheit entsprechende Unterscheidungskraft, wenn er als Vorname für ein Mädchen verwendet werden soll. 3. Zusammen mit einem eindeutigen Mädchennamen (hier: Nike) genügt er jedoch dem Grundsatz der Geschlechtsoffenkundigkeit des Vornamens.
FamRZ 1997, 1424 MDR 1997, 267 NJWE-FER 1997, 30 OLGReport-Frankfurt 1996, 247 [...]