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1. Ein Betreuter ist mit einem Vermögen von 14000 DM zwar möglicherweise nicht mittellos im Sinne von § 1835 Abs. 4 BGB, aber jedenfalls nicht vermögend im Sinne von § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB. Für einen solchen Fall hat der Gesetzgeber mit § 1836 Abs. 2 BGB die Vorstellung verfolgt, Schuldner einer Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BGB solle ein nicht vermögender (andernfalls: § 1836 Abs. 1 BGB), andererseits auch nicht mittelloser (andernfalls: § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB in Verbindung mit § 1835 Abs. 4 BGB) Betreuter sein. 2. So gesehen regelt Abs. 2 des § 1836 BGB gegenüber Abs. 1 auch die Mindesthöhe der dem Berufsbetreuer zustehenden Vergütung. Wenn Abs. 2 ihm eine Vergütung auch für den Fall sichern will, daß der Betreute zwar nicht vermögend, aber auch nicht mittellos ist, kann die Vergütung bei einem vermögenden Betreuten nicht niedriger ausfallen, als sie es wäre, wenn der Betreute weniger vermögend oder mittellos ist.
FamRZ 1996, 1173 NJWE-FER 1996, 58 OLGReport-Düsseldorf 1996, 257 [...]
»1. Als Sollvorschrift gibt § 68 Abs. 1 Satz 2 FGG dem Gericht einen gewissen Spielraum, unter Umständen von der Anhörung in der üblichen Umgebung des Betreuten abzusehen. 2. Auch der Vorschlag des nicht geschäftsfähigen Betroffenen, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen, ist wirksam. Die vorgeschlagene Person muß zum Betreuer bestellt werden, wenn dies dem Wohl des Betroffenen nicht zuwider läuft. 3. Der Umstand, daß eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person erbberechtigt ist, steht ihrer Bestellung zum Betreuer zunächst nicht entgegen. Erst konkrete Gefahren rechtfertigen es, einen Betreuervorschlag zu übergehen. 4. Das Betreuungsverfahren hat nicht die Aufgabe, die Interessen künftiger Erben zu sichern.«
BtPrax 1996, 195 FamRZ 1996, 1373 OLGReport-Düsseldorf 1996, 284 [...]