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1. Nach Abschluß der Instanz in der Hauptsache kann Prozeßkostenhilfe nur bewilligt werden, wenn das Gericht durch nachlässige oder fehlerhafte Bearbeitung die Bewilligung verzögert hat. 2. Entscheidet das Gericht versehentlich nicht über den Prozeßkostenhilfeantrag, so hat die Partei durch Erinnerung und gegebenenfalls durch Untätigkeitsbeschwerde alsbald nach Abschluß der Instanz auf die Nachholung der Prozeßkostenhilfeentscheidung hinzuweisen. 3. Rügt die Partei die unterbliebene Entscheidung erstmals nach fast zwei Jahren nach Beendigung des Verfahrens, so kann Prozeßkostenhilfe nachträglich nicht mehr bewilligt werden, da die arme Partei durch ihre Untätigkeit das Prozeßkostenhilfegesuch selbst in die Nähe eines reinen Kostenerstattungsbegehrens rückt. Tatsächlich soll aber die Prozeßkostenhilfe die bedürftige Partei in die Lage versetzen, ihre Rechte in einem gerichtlichen verfahren geltend machen zu können.
FamRZ 1996, 1290 JurBüro 1996, 433 OLGReport-Brandenburg 1996, 166 [...]