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1. Die Klagebefugnis des § 1368 BGB erstreckt sich auch auf den Grundbuchberichtigungsanspruch (hier: Verletzung des § 1365 BGB durch Bestellung einer Grundschuld). 2. Zulässig ist daneben auch die Erhebung einer Drittwiderspruchsklage, da der klagende nicht verfügende Ehegatte ohne weiteres als Dritter behandelt werden kann, dem ein die Veräußerung hinderndes recht zusteht. 3. Für die Entscheidung über die Drittwiderspruchsklage ist das Familiengericht zuständig. 4. Eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Grundschuldbestellung ist grundsätzlich möglich, aber dann unzulässig, wenn die Berichtigungsklage als Leistungsklage zur Verfügung steht. 5. Für die Beurteilung der Frage, ob bei einer Grundschuldbestellung nahezu über das gesamte Vermögen verfügt wird, ist entscheidend das Verhältnis der Werte des von dem Rechtsgeschäft umfaßten und dem nicht erfaßten Vermögen, wobei die Lasten, insbesondere die Pfandrechte, bei der Feststellung der Wertrelation zu berücksichtigen sind. 6. Schon bestehende Belastungen (hier: weitere Grundschulden) sind zugunsten des nicht verfügenden Ehegatten in die Beurteilung mit einzubeziehen, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht und die einzelnen Grundbuchbestellungen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise aufeinander aufbauen (hier: Bestellung mehrerer Grundschulden innerhalb eines halben Jahres, die sämtlich der Deckung des Finanzbedarfs einer GmbH dienten). 7. Der Vertragspartner des verfügenden Ehegatten muß sich die Kenntnisse seiner Mitarbeiter analog § 166 BGB zurechnen lassen, wenn sie nach der Organisation dazu berufen sind, im Rechtsverkehr bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls weiterzuleiten (sogenannte Wissensvertreter).

OLG Brandenburg (10 W 77/95) | Datum: 22.01.1996

DRsp I(165)245e-g FamRZ 1996, 1015 [...]

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