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Die Ausgleichsrente, die ein ausgleichspflichtiger geschiedener Ehegatte dem anderen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu zahlen hat, kann als dauernde Last im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in voller Höhe abgesetzt werden. Der Ausgleichsberechtigte muß die Rente nach § 22 Nr. 1 S. 1 EStG als wiederkehrende Bezüge versteuern. Der ausgleichspflichtige Bruttobetrag der Rente ist nicht um Steuern zu vermindern, sondern in Höhe des rechnerischen Bruttobetrages zu zahlen. Auch die vom Ausgleichsverpflichteten - auch für die Rente - zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge können die Höhe Ausgleichsrente nicht mindern. Die Krankenversicherungsbeiträge richten sich nach dem sogenannten Bruttoprinzip. So können z.B. Unterhaltszahlungen weder das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt eines Arbeitnehmers noch den beitragspflichtigen Rentenzahlbetrag eines Rentners vermindern. Dem steht nach der Rechtsprechung des BSG ( BSG, FamRZ 1994, 1239 ) nicht entgegen, daß die Ausgleichsberechtigte ihrerseits aus der Ausgleichsrente Krankenkassenbeiträge bestreiten muß. Im Beitragsrecht besteht kein dem Einkommenssteuerrecht vergleichbarer Grundsatz, wonach eine einmal versteuerte Einkünfte bei Weiterleitung an Dritte zur Unterhaltsgewährung nicht ein zweites Mal herangezogen wird. Nachdem der BGH früher die schuldrechtliche Ausgleichsrente unter Vorwegabzug des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung berechnet hat ( BGH, FamRZ 1986, 338 ), hat er sich in seiner Entscheidung vom 26.01.1994 ( FamRZ 1994, 560 ) der Auffassung angeschlossen, daß im Versorgungsausgleich einheitlich sowohl für den öffentlich-rechtlichen als auch für den schuldrechtlichen Ausgleich stets die Bruttorente zugrunde gelegt werden muß. Der Senat folgt dieser Auffassung.

OLG Düsseldorf (3 UF 82/96) | Datum: 04.12.1996

FamRZ 1997, 677 [...]

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