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1. Ordnet das Vormundschaftsgericht im Rahmen einer Schutzmaßnahme nach § 1666 BGB die Herausgabe des Reisepasses eines ausländischen (hier philippinischen) Kindes gegenüber dem Sorgeberechtigten an, so liegt darin keine Verletzung der ausländischen Paßhoheit, da die Herausgabe der Papiere hier gerade dem Wohl des ausländischen Staatsangehörigen zu dienen bestimmt ist. 2. Die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts ergibt sich aus Art. 1, 2, 13 MSA, die Anwendung deutschen rechts aus Art. 8 MSA.
FGPrax 1997, 61 FamRZ 1997, 571 OLGReport-Frankfurt 1997, 69 [...]
1. Das Bestimmungsrecht des Vornamens eines nichtehelichen Kindes steht als Ausfluß der elterlichen Sorge der Kindesmutter zu, § 1705 BGB. 2. Der Vorname 'Mike' ist in erster Linie als Jungenname (englische Kurzform für Michael) anerkannt, nicht als Mädchenname (andere Schreibweise für Mieke als Kurzform für Maria). Er besitzt daher keine dem Prinzip der Geschlechterbezogenheit entsprechende Unterscheidungskraft, wenn er als Vorname für ein Mädchen verwendet werden soll. 3. Zusammen mit einem eindeutigen Mädchennamen (hier: Nike) genügt er jedoch dem Grundsatz der Geschlechtsoffenkundigkeit des Vornamens.
FamRZ 1997, 1424 MDR 1997, 267 NJWE-FER 1997, 30 OLGReport-Frankfurt 1996, 247 [...]