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1. Mit der Zielsetzung des Betreuungsrechts, eine umfassende Betreuung hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen und dazu Berufsbetreuer zu verpflichten, ist es nicht vereinbar, Mittellosigkeit des Betreuten auch in den Fällen zu verneinen, in denen der Berufsbetreuer, um die ihm zustehende Vergütung zu erhalten, nicht ohne weiteres auf tatsächlich vorhandene Geldmittel des Betreuten zurückgreifen kann. 2. Mittellosigkeit des Betreuten im Sinne des § 1835 Abs. 4 BGB liegt deswegen auch dann vor, wenn er zwar einen Unterhaltsanspruch gegen den Ehepartner hat, der aber auf Grund der Verweigerung des Ehepartners für den Betreuer nur auf dem Prozeßweg durchsetzbar wäre. 3. Kann das Vormundschaftsgericht die Mittellosigkeit des Betreuten nicht zweifelsfrei positiv feststellen, darf dieser Mangel an Beweisen nicht zu Lasten des Betreuers gehen mit der Folge, daß er auf gerichtliche Schritte gegen den Betreuten zur Durchsetzung seines Vergütungsanspruches verwiesen wird. Er hat dann einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse.
FamRZ 1996, 1349 JurBüro 1996, 437 NiedersRpfl 1996, 206 [...]
1. Bei der Bemessung des Unterhalts gegenüber pflegebedürftigen Eltern kann der Unterhaltsschuldner neben dem sogenannten Selbstbehalt den Unterhalt für die Kinder und eine angemessene Reparaturrücklage für das selbstgenutzte Einfamilienhaus einkommensmindernd geltend machen. Demgegenüber können anspruchsmindernd Rücklagen für Kleidungsstücke und Aufwendungen für kulturelle Zwecke nicht berücksichtigt werden. 2. Ist die Altersversorgung des Unterhaltsschuldners anderweitig gesichert, kann er dem Unterhaltsanspruch der pflegebedürftigen Eltern Beiträge zur Lebensversicherung, welche der Bildung von Kapital dienen, nicht einkommensmindernd als Vorsorgeaufwendungen entgegen halten. Ebensowenig kann der Unterhaltsschuldners dem Unterhaltsanspruch der Eltern Kosten für Nachhilfe, Sport und Fahrten zur Schule der Kinder, sowie Aufwendungen für eine Eigentumswohnung, die der Vermögensbildung dienen, entgegenhalten. Der Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners ist mit 1.400,00 DM in Ansatz zu bringen.
Siehe zu dieser Entscheidung die Anmerkung von Stoffregen, FamRZ 1996, 1496 FamRZ 1996, 1494 [...]