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Mittellosigkeit des Betreuten ist nur dann zu verneinen, wenn er tatsächlich über greifbares Vermögen verfügt, was dann beispielsweise zu bejahen ist, wenn der Betroffene Inhaber einer in absehbarer Zeit zu realisierenden Forderung (z.B. einen Erbauseinandersetzungsanspruch) ist.
dazu kritische Anmerkung von Bienwald in FamRZ 1998, 120 FamRZ 1998, 119 [...]
»Die aus dem Vermögen des Betreuten zu zahlende Betreuervergütung ist nicht an den Sätzen des § 1836 Abs. 2 BGB zu orientieren. Wird die Betreuung als Teil der Berufsausübung wahrgenommen, bestimmt sich der Stundensatz vielmehr nach den Honoraren, die allgemein in der betreffenden Berufsgruppe als kostendeckend gezahlt werden. Ist der Betreuer Rechtsanwalt, so kann, wenn höhere individuelle Büro- und Personalkosten nicht dargelegt worden sind, auf diejenigen Kosten abgestellt werden, die üblicherweise in einem Anwaltsbüro mittleren Zuschnitts für Betreuertätigkeiten entstehen. Für die hiernach nötige Schätzung kann auch auf veröffentlichte Modellrechnungen zurückgegriffen werden.«
FamRZ 1997, 1303 NJWE-FER 1997, 129 OLGReport-Köln 1997, 98 [...]