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Maßgeblich für die Feststellung der ehelichen Lebensverhältnisse ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Scheidungsrechtskraft, denn bis dahin besteht die Ehe fort. Veränderungen, die nach der Trennung der Parteien eintreten, sind deshalb grundsätzlich zu berücksichtigen, es sei denn, sie beruhten auf einer unerwarteten Entwicklung oder seien nur wegen der Trennung eingetreten. Wird der Unterhaltspflichtige vom Leiter der Lokalsportredaktion zum Leiter einer Schwerpunktredaktion befördert und wird diese Stelle nur auf Grund neuer Strukturüberlegungen geschaffen, die später wieder geändert werden, was zum Wegfall der Stelle führt, so prägen diese vorübergehend höheren Einkünfte nicht die ehelichen Lebensverhältnisse.
vgl. auch OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1993, 966 . FamRZ 1997, 1402 NJWE-FER 1997, 122 [...]