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Haben die Eltern erst nach der Geburt des Kindes geheiratet und zunächst den jeweils bei der Eheschließung geführten Familiennamen beibehalten, so erstreckt sich der später von den Eltern gewählte gemeinsame Familiennamen auch auf das Kind. Dem steht § 1720 Abs. 2 BGB nicht entgegen. Einer Anschließung des Kindes an die nachträgliche Wahl des Ehemanns durch die Eltern bedarf es nur, wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt bereits das fünfte Lebensjahr vollendet hat.
Anmerkung Döring FamRZ 1996, 1565 FamRZ 1996, 1564 NJWE-FER 1997, 79 [...]