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Solange eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung fehlt, kann mit der Kostenansatzerinnerung auch gerügt werden, die Heranziehung bzw. die Nichtheranziehung einer Person als Kostenschuldnerin sei zu Unrecht erfolgt. Grundsätzlich haftet der Antragsteller gemäß § 49 GKG der Staatskasse für alle Gebühren und Auslagen, die in der von ihm veranlaßten Instanz erwachsen. Ihn treffen auch die durch Verteidigungsmaßnahmen des Gegners verursachten Kosten, wie z.B. die Auslagen der auf dessen Veranlassung geladenen Zeugen. Als ein solcher Antrag, der die Kostenschuld auslöst, ist dabei diejenige Prozeßhandlung der Partei aufzufassen, die die jeweilige Instanz einleitet, z.B. die Klageschrift, die Rechtsmittelschrift. Stellt im selbständigen Beweisverfahren der Antragsgegner eigenständige Beweisanträge, mit denen er sich in die Rolle des Angreifers, mithin eines Antragstellers begibt, so wird er für die hierdurch veranlaßten Kosten zum Schuldner gemäß § 49 GKG. Dafür spricht auch § 494a ZPO, da sonst der Antragsgegner erhebliche kostenauslösende Beweisanträge stellen könnte, ohne daß der Antragsteller seinerseits ihn zur Klage zur Hauptsache zwingen könnte (§ 494a Abs. 1 ZPO) bzw. ohne daß er eine Kostenentscheidung zu dessen Lasten erreichen könnte (§ 494a Abs. 2 ZPO.
vgl. Nothoff, JurBüro 1996, 5 AGS 1997, 107 JurBüro 1998, 547 NJW-RR 1997, 1024 WuM 1997, 383 [...]