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Die Vorschrift des § 1585b Abs. 3 BGB, nach der für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden kann, wenn anzunehmen ist, daß der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat, ist auch dann anwendbar, wenn der nacheheliche Unterhalt vertraglich vereinbart wurde (BGH, FamRZ 1989, 150). Absichtlich entzogen hat sich der Unterhaltsverpflichtete der Leistung nur dann, wenn er durch zweckgerichtete Handlung die zeitnahe Durchsetzung der Unterhaltsschuld verhindert oder zumindest wesentlich erschwert hat. Die bloße unangekündigte Einstellung der Unterhaltszahlungen in Kenntnis der bestehenden Verpflichtung reicht dazu nicht aus, denn das Gesetz mutet dem Berechtigten zu, in Fällen der bloßen Nichtzahlung von sich aus um die Durchsetzung bemüht zu sein. Zweck der gesetzlichen Regelung des § 1585b Abs. 3 BGB ist es, das Anwachsen einer Unterhaltsschuld zu vermeiden, wenn der Berechtigte nicht zeitnah um die Durchsetzung bemüht ist.
FamRZ 1997, 426 NJW-RR 1997, 450 OLGReport-Köln 1996, 230 [...]