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1. Ein Streitwertbeschluß im Sinne des § 25 Abs. 2 GKG liegt auch dann vor, wenn das Gericht die Festsetzung in die Urteilsformel oder in die Entscheidungsgründe des Urteils aufgenommen hat. 2. Auf eine Streitwertbeschwerde hin kann auch eine Abänderung zum Nachteil des Beschwerdeführers erfolgen. 3. Der Streitwert eines Unterhaltsverfahrens richtet sich allein nach dem gestellten Antrag. Stellt sich später heraus, daß bereits ein Teil des Unterhaltsanspruchs tituliert ist, führt dies nicht zu einer Herabsetzung des Streitwerts.
FamRZ 1997, 689 JurBüro 1997, 196 OLGR-Brandenburg 1997, 52 OLGReport-Brandenburg 1997, 52 [...]
1. Haben Eheleute, deren Ehe noch in der ehemaligen DDR geschlossen wurde, ihren gewöhnlichen Aufenthalt schon vor dem Beitritt am 03.10.1990 in die Bundesrepublik verlagert, so gilt für sie gemäß § 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom Beginn des vierten Monats ihres beiderseitigen gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik an das Güterrecht des BGB. Das bis dahin entstandene Vermögen bleibt als Sondervermögen Gesamthandseigentum der Eheleute. 2. Es ist davon auszugehen, daß der Einigungsvertrag und die Folgeregelungen hieran nichts geändert haben, da die Kollisionsvorschriften des Art. 234 § 4, § 4a EGBGB in Anbetracht des vorherigen Statutenwechsels auf einen solchen Fall nicht anwendbar sein dürften. Damit bleiben auch die Vorschriften des Familienrechts der ehemaligen DDR, insbesondere § 39 FGB, anwendbar. 3. Die verfassungskonforme Auslegung des § 39 FGB legt es regelmäßig nahe, zur Aufhebung der ehelichen Eigentums- und Vermögensgemeinschaft an Grundstücken Miteigentum zu begründen. Dies gilt auch für Baulichkeiten des § 296 ZGB.
DRsp I(165)245c-d FamRZ 1997, 1015 OLGReport-Brandenburg 1996, 294 [...]
1. Nach Abschluß der Instanz in der Hauptsache kann Prozeßkostenhilfe nur bewilligt werden, wenn das Gericht durch nachlässige oder fehlerhafte Bearbeitung die Bewilligung verzögert hat. 2. Entscheidet das Gericht versehentlich nicht über den Prozeßkostenhilfeantrag, so hat die Partei durch Erinnerung und gegebenenfalls durch Untätigkeitsbeschwerde alsbald nach Abschluß der Instanz auf die Nachholung der Prozeßkostenhilfeentscheidung hinzuweisen. 3. Rügt die Partei die unterbliebene Entscheidung erstmals nach fast zwei Jahren nach Beendigung des Verfahrens, so kann Prozeßkostenhilfe nachträglich nicht mehr bewilligt werden, da die arme Partei durch ihre Untätigkeit das Prozeßkostenhilfegesuch selbst in die Nähe eines reinen Kostenerstattungsbegehrens rückt. Tatsächlich soll aber die Prozeßkostenhilfe die bedürftige Partei in die Lage versetzen, ihre Rechte in einem gerichtlichen verfahren geltend machen zu können.
FamRZ 1996, 1290 JurBüro 1996, 433 OLGReport-Brandenburg 1996, 166 [...]