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Die alleinige Sorgerechtsinhaberin ist nicht verpflichtet, dem Umgangsberechtigten Kindesvater die Telefonnummer der von ihr unterhaltenen Fernsprecheinrichtung mitzuteilen. Das läßt sich weder dem durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Umgangsrecht des Kindesvaters noch anderen gesetzlichen Bestimmungen entnehmen. Vielmehr liegt es in der freien Entscheidung der Sorgerechtsinhaberin als Ausfluß ihres Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 GG, wem sie ihre Telefonnummer mitteilen will. Dieses Persönlichkeitsrecht erfährt auch keine Einschränkung durch das Elternrecht des Kindesvaters, weil letzteres nur sinnvoll ausgeübt und wahrgenommen werden könnte, wenn die Sorgeberechtigte jederzeit telefonisch erreichbar ist. Denn eine Erreichbarkeit mittels Fernsprecher ist zur Ausübung des Umgangsrechts nicht erforderlich, solange die Sorgerberechtigte, deren Anschrift der Kindesvater kennt, postalisch - in Eilfällen auch per Telegramm - informiert werden kann.
OLG-Report Düsseldorf 1997, 20 OLGReport-Düsseldorf 1996, 209 [...]