1. Gemäß § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB erhält der Angenommene als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Diese Vorschrift gilt über § 1767 Abs. 2 BGB uneingeschränkt für die Annahme eines Volljährigen. 2. Deshalb kann bei der Adoption eines Volljährigen nicht gerichtlich ausgesprochen werden, daß der Anzunehmende ohne Berücksichtigung des Familiennamens des Annehmenden ausschließlich seinen bisherigen Familiennamen weiterführt.
FamRZ 1997, 115 OLGReport-Celle 1997, 131 StAZ 1997, 103 [...]
Der Unterhaltsberechtigte ist prozeßkostenhilfebedürftig, wenn er einen vom Sozialhilfeträger nach § 91 Abs. 4 S. 1 BSHG zurückabgetretenen Unterhaltsanspruch zulässigerweise geltend macht und die Geltendmachung des gebührenrechtlich relevanten Unterhaltsrückstands nur zu unwesentlichen Mehrkosten (hier: Streitwertstufe) führt. Der Unterhaltsberechtigte kann in diesem Fall nicht über § 115 Abs. 2 S. 1 ZPO auf seinen Freistellungsanspruch aus § 91 Abs. 4 S. 2 BSHG gegenüber dem Sozialhilfeträger verwiesen werden.
FamRZ 1997, 1088 OLG-Report Celle 1996, 262 OLGReport-Celle 1996, 262 [...]
Das Familiengericht ist im Rahmen des § 1361a Abs. 1 BGB, § 18a HausratsVO nicht zuständig, für die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) oder Widerrufs einer Schenkung (§ 530 Abs. 1 BGB) betreffend Hausratsgegenstände, die ein Ehegatte dem anderen Ehegatten bei Beginn der Ehe geschenkt hat. Die Frage, ob der beschenkte Ehegatte das Eigentum behalten kann, ist im allgemeinen Zivilverfahren zu klären.
EzFamR aktuell 1996, 242 FamRZ 1997, 381 OLGReport-Celle 1996, 151 [...]
Im Güterstand der Gütertrennung können bei Scheidung der Ehe unbenannte Zuwendungen grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Ist jedoch die Beibehaltung der durch eine Zuwendung an den anderen Ehegatten herbeigeführten Vermögensverhältnisse dem Zuwendenden nicht zuzumuten, so kann ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage entstehen.
FamRZ 1997, 563 OLG-Report Celle 1997, 19 OLGReport-Celle 1997, 19 [...]
Nach § 1723 BGB ist ein nichteheliches Kind auf Antrag seines Vaters vom Vormundschaftsgericht für ehelich zu erklären, wenn die Ehelicherklärung dem Wohl des Kindes entspricht und ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen. Wird für ein nichteheliches Kind beantragt, daß es - entgegen dem Wortlaut des § 1737 S. 1 BGB - unter Beibehaltung des mütterlichen Familiennamens für ehelich erklärt werden soll, kann bis zur Neuregelung des § 1738 BGB keine Vorlage nach Art. 100 GG zum Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 1737 S. 1 BGB erfolgen, soweit neben der Ehelicherklärung beantragt wird, daß die Mutter auch die elterliche Sorge behalten soll.
FamRZ 1997, 635 OLG-Report Celle 1997, 9 OLGReport-Celle 1997, 9 [...]