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Besitzen die Mutter und der Vater eines nichtehelich geborenen Kindes die portugiesische Staatsangehörigkeit, so erhält das Kind durch die Anerkennung der Vaterschaft eine Rechtsstellung, die der Rechtsstellung eines ehelichen Kindes nach deutschem Recht gleichkommt. Eine Legitimation durch Eheschließung kennt das portugiesische Recht, das nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterscheidet, nicht.
FamRZ 1997, 767 IPRax 1997, 184 IPRax 1997, 268 NJWE-FER 1997, 176 [...]