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1. Der Unterhaltspflichtige schuldet seinem Kind nach § 1610 Abs. 2 BGB eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen hält. 2. Die Kosten einer weiteren Ausbildung sind allenfalls dann zu tragen, wenn der Beruf etwa aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann oder wenn das Kind von den Eltern in einen seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt wurde oder die Erstausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung beruht. 3. In Fällen der Weiterbildung müssen wegen des aus § 1610 Abs. 2 BGB abzuleitenden Merkmals der Einheitlichkeit des Ausbidungsgangs die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich sinnvoll ergänzen. 4. In den sogenannten Lehre-Fachoberschule-Fachhochschulstudium-Fällen stellen die einzelnen Asubildungsabschnitte nur dann eine einheitliche, von den Eltern zu finanzierende Berufsausbildung dar, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich eines Studiums angestrebt wurde (hier: Voraussetzungen für eine weitere Unterhaltspflicht verneint, da der Entschluß einer weiterführenden Schul- und Berufsausbildung erst während der Ausbildung zum Technischen Zeichner gefaßt wurde).
FamRZ 1998, 315 NJW-RR 1998, 290 OLGR-Bamberg 1997, 296 OLGReport-Bamberg 1997, 296 [...]