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»1. Wird im Verbund von Scheidungs- und Folgesachen der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt im Wege der Stufenklage geltend gemacht, so ist die gesamte Stufenklage Folgesache, auch das unbezifferte Zahlungsbegehren. 2. Betreibern beide Eheleute die Folgesache mit Verzögerung, so liegt in der hierdurch verursachten Verzögerung keine besondere Härte.«
FamRZ 1997, 826 OLG-Report Schleswig 1996, 315 OLGReport-Schleswig 1996, 315 [...]