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1. Für die Einstufung als Berufsbetreuer kommt es in den Fällen, in denen die Betreuung nicht gerade wegen besonderer beruflicher Fachkenntnisse übertragen worden ist, auf den mit der Betreuungstätigkeit verbundenen, notwendigen Arbeitsaufwand im Abrechnungszeitraum an. 2. Kann nur ein Arbeitsaufwand von insgesamt 157 geleisteten Stunden im Jahr, also 3 Stunden wöchentlich oder 36 Minuten werktäglich, als Betreuertätigkeit nachgewiesen werden, liegt dieser Arbeitsaufwand eindeutig außerhalb dessen, was als Tätigkeit im Rahmen einer Berufsausübung angesehen werden kann.
Vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 22.1.1996, Az. 15 W 351/95, FamRZ 1996, 1107 BtPrax 1996 154 [...]