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1. Bei der Anrechnung überobligatorischer Einkünfte des Unterhaltsberechtigten nach § 1577 Abs. 2 BGB ist die Differenzmethode schon begrifflich nicht anwendbar. 2. Der ' volle Unterhalt' im Sinne des § 1577 Abs. 2 BGB ist der eheangemessene Unterhalt nach § 1578 BGB (hier: 3/7-Quote des anrechenbaren Einkommens des Pflichtigen ohne Vorwegabzug des Kindesunterhalts). 3. Die Anrechnung der den vollen Unterhalt übersteigenden Einkünfte erfolgt nach Billigkeit (hier: zur Hälfte).
FamRZ 1997, 885 NJWE-FER 1997, 25 OLGReport-Oldenburg 1996, 213 [...]
1. Die Mitgliedschaft eines Elternteils bei den Zeugen Jehovas besagt nichts über seine Erziehungsfähigkeit. 2. Die Sorgerechtsentscheidung ist in solchen Fällen vielmehr nach den üblichen Kriterien wie Förderprinzip, emotionale Bindung, Kontinuität und Kindeswille zu treffen. 3. Ergeben sich hiernach Bedenken gegen die Eignung eines Elternteils zur Führung der elterlichen Sorge, so kann er sich nicht darauf berufen, seine Erziehungsmethoden seien von religiösen und sonstigen persönlichen Einstellungen geprägt. 4. Allein die Tatsache, daß die Kinder zweimal die Woche an den Zusammenkünften der Zeugen Jehovas teilnehmen, läßt noch keine dem Kindeswohl abträglichen Folgen konkret befürchten.
EzFamR aktuell 1997, 50 NJW 1997, 2962 NJWE-FER 1997, 270 (LS) [...]
1. In einem Unterhaltsrechtsstreit (hier: Kindesunterhalt) ist nach Art. 18 Abs. 1, 2 EGBGB nicht schon dann deutsches Recht anzuwenden, wenn ein Anspruch nach der grundsätzlich gegebenen ausländischen Anspruchsgrundlage verneint wird (hier: fehlende Leistungsfähigkeit nach niederländischem Recht). 2. Vielmehr greift das deutsche Recht erst dann ein, wenn das ausländische Recht dem Berechtigten einen Unterhaltsanspruch überhaupt versagt, weil es an einer Anspruchsgrundlage fehlt, wenn also feststeht, daß ein Anspruchsteller aus der familienrechtlichen Beziehung überhaupt keinen Unterhalt erlangen kann.
FamRZ 1996, 1240 IPrax 1997, 46 NJWE-FER 1996, 55 (LS) [...]
1. Ist einem Ehegatten in der ehemaligen DDR im Rahmen der Bodenreform 1967 eine Neubauernstelle übertragen worden, so geht dieser Grundbesitz in das gemeinsame Eigentum beider Ehegatten über, da nach dem Gesamtkontext und der Ratio des ehelichen Güterrechts der DDR Vermögensgegenstände, die der gemeinsamen Lebensführung der Eheleute zu dienen bestimmt waren, nicht im individuellen Eigentum eines Ehegatten stehen konnten. 2. § 13 FGB ist in einem solchen Fall nicht anwendbar, da die dort geregelten Erwerbstatbestände, Arbeit, Arbeitseinkünfte oder vergleichbare Leistungen beziehungsweise Einzelzuwendung, den vorliegenden Fall nicht umfassen. 3. Mangels anderweitiger Erklärungen der Parteien ist das gemeinsame Eigentum nach dem Beitritt gemäß Art. 234 § 4a EGBGB zu Bruchteilseigentum geworden.
FamRZ 1996, 1412 OLGReport-Oldenburg 1996, 175 VIZ 1997, 298 [...]