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1. Ein Streitwertbeschluß im Sinne des § 25 Abs. 2 GKG liegt auch dann vor, wenn das Gericht die Festsetzung in die Urteilsformel oder in die Entscheidungsgründe des Urteils aufgenommen hat. 2. Auf eine Streitwertbeschwerde hin kann auch eine Abänderung zum Nachteil des Beschwerdeführers erfolgen. 3. Der Streitwert eines Unterhaltsverfahrens richtet sich allein nach dem gestellten Antrag. Stellt sich später heraus, daß bereits ein Teil des Unterhaltsanspruchs tituliert ist, führt dies nicht zu einer Herabsetzung des Streitwerts.
FamRZ 1997, 689 JurBüro 1997, 196 OLGR-Brandenburg 1997, 52 OLGReport-Brandenburg 1997, 52 [...]
1. Ein Zwangsgeld nach § 33 FGG kann nur dann verhängt werden, wenn die zugrundeliegende gerichtliche Verfügung vollzugsfähig ist. Bei Entscheidungen nach § 1634 BGB muß die Anordnung etwa genaue und erschöpfende Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs mit dem Kind enthalten sowie die vorzunehmende, die zu unterlassende oder die zu duldende Handlung genau bezeichnen. Gerichtliche Verfügungen, die nur feststellenden Charakter haben oder einem Betroffenen nur bestimmte Befugnisse einräumen, ohne zugleich dem anderen Beteiligten bestimmte Verpflichtungen aufzuerlegen, sind daher noch keine vollzugsfähigen Regelungen im Sinne des § 33 FGG. 2. Eine Vereinbarung der Eltern über das Umgangsrecht kann zur Vollstreckung nach § 33 FGG geeignet sein, wenn die zu Protokoll erklärte Vereinbarung durch Beschluß 'familiengerichtlich genehmigt' wird.
EzFamR aktuell 1997, 120 FamRZ 1997, 1548 NJW-RR 1997, 899 NJWE-FER 1997, 211 (LS) [...]
1. Haben Eheleute, deren Ehe noch in der ehemaligen DDR geschlossen wurde, ihren gewöhnlichen Aufenthalt schon vor dem Beitritt am 03.10.1990 in die Bundesrepublik verlagert, so gilt für sie gemäß § 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom Beginn des vierten Monats ihres beiderseitigen gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik an das Güterrecht des BGB. Das bis dahin entstandene Vermögen bleibt als Sondervermögen Gesamthandseigentum der Eheleute. 2. Es ist davon auszugehen, daß der Einigungsvertrag und die Folgeregelungen hieran nichts geändert haben, da die Kollisionsvorschriften des Art. 234 § 4, § 4a EGBGB in Anbetracht des vorherigen Statutenwechsels auf einen solchen Fall nicht anwendbar sein dürften. Damit bleiben auch die Vorschriften des Familienrechts der ehemaligen DDR, insbesondere § 39 FGB, anwendbar. 3. Die verfassungskonforme Auslegung des § 39 FGB legt es regelmäßig nahe, zur Aufhebung der ehelichen Eigentums- und Vermögensgemeinschaft an Grundstücken Miteigentum zu begründen. Dies gilt auch für Baulichkeiten des § 296 ZGB.
DRsp I(165)245c-d FamRZ 1997, 1015 OLGReport-Brandenburg 1996, 294 [...]