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1. Allein die Tatsache, daß die Parteien eines Scheidungsverfahrens seit mehr als einem Jahr getrennt leben (hier seit September 1994), reicht nicht zur Annahme der Zerrüttung der Ehe aus, wenn kein festen anderweitigen Bindungen bestehen, die Parteien sich täglich besuchen und regelmäßig Verkehr miteinander haben. 2. An die positive Feststellung der Zerrüttung sind strenge Maßstäbe anzulegen, um nicht den mit den Vermutungen des § 1566 BGB befolgten Zweck zu unterlaufen.
DRsp I(166)326g-h DRsp I(166)329a FamRZ 1997, 1213 MDR 1997, 65 NJWE-FER 1997, 50 [...]
»Geschlechtliche Beziehungen eines Ehepartners zu einem gleichgeschlechtlichen Partner unterliegen gesetzlich den gleichen Regeln wie heterosexuelle Beziehungen und stellen für sich genommen keine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB dar.«
DRsp I(166)328d FamRZ 1997, 24 MDR 1996, 1263 OLGReport-Köln 1996, 216 [...]